Widerspruchsrecht

BGH schafft endlich Rechtssicherheit bei Internetauktionen

2004-11-05 In einer höchstrichterlichen Entscheidung hat der für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlruhe am 3. November (Az: III ZR 361/03) das Widerrufsrecht der Verbraucher bei Internet-Auktionen gewerblicher Anbieter endgültig für Recht erkannt. Damit steht eBay- und auch anderen Internet-Auktionsbietern grundsätzlich ein befristetes Widerrufsrecht (wie bei Fernabsatzverträgen) zu, wenn der Anbieter gewerblich handelt.  (Jan-Gert Hagemeyer)

Schon das Amtsgericht Rosenheim und – in zweiter Instanz – auch das Landgericht Traunstein hatten die Klage eines gewerblichen Gold- und Silberschmuckhändlers abgewiesen, der von einem eBay-Meistbietenden die Zahlung von 263 EUR für ein von ihm ersteigertes 15,00  ct. Diamanten-Armband verlangt hatte. Das Schmuckstück war mit  1 EUR Startpreis angeboten und innerhalb der Auktionslaufzeit von dem Bieter durch sein Höchstgebot von 263 EUR ersteigert worden; dieser verweigerte jedoch die Annahme und Bezahlung des Armbands ohne Begründung. Daraufhin kam es zu einem langwierigen Rechtsstreit, den der BGH nun verbindlich abgeschlossen hat.

Die Rechtsvertreter des Schmuckhändlers hatten für ihren Mandanten geltend gemacht, dass es gemäß § 156 BGB (in dem Versteigerungen geregelt werden) grundsätzlich kein Widerrufsrecht bei Auktionen gebe und folglich Abnahme und Zahlung durch den Meistbietenden verlangt werden könne. Dem widersprachen inzwischen alle drei Instanzen, bis hin zum BGH. Nach Auffassung der Richter nämlich handelt es sich bei gewerblichen Auktionsverkäufen (auch im so genannten "Auktionsmodus") nicht etwa um eine tatsächliche Versteigerung, bei der der Vertrag erst durch den Zuschlag des Versteigerers (in diesem Fall also der eBay International AG) zustande kommt, sondern vielmehr um ein Rechtsgeschäft im Sinne eines Fernabsatzvertrages (gemäß § 312 BGB). Folglich besteht auch hier das grundsätzliche Widerrufsrecht der Verbraucher.

Das Auktionshaus eBay hat die aktuelle, verbraucherfreundliche BGH-Entscheidung inzwischen begrüßt: "Das Urteil hat jetzt endlich Klarheit in dieser bislang umstrittenen Rechtsfrage gebracht. Die gewonnene Rechtssicherheit ist ein Vorteil für alle eBay-Mitglieder." Eine entsprechende Änderung seiner Geschäftsbedingungen hat eBay inzwischen angekündigt. Auch für Fotofachhändler, die über Auktionen Lagerware oder Gebrauchtartikel gewerblich anbieten, besteht teilweise Handlungsbedarf nach dem BGH-Entscheid – sofern sie nicht schon von sich aus ein Widerrufs- und Rückgaberecht eingeräumt hatten. Unerheblich ist offenbar in der nunmehr eindeutig durch höchsten Richterspruch geklärten Rechtslage auch, ob es sich bei gewerblichen Versteigerungsangeboten um Neu- oder Gebrauchtware, um den Auktions- oder Sofortkauf-Modus der Versteigerungsplattformen handelt.

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